Hinweise zur Weiterbildung

 

Die selbständigen Therapeutenweiterbildungen für evidenzbasierte kognitive- oder evidenzbasierte motorische Neurorehabilitation dienen dem Wissens- und Kompetenzerwerb für Grundlagen, Diagnostik und Behandlung jeweils kognitiver oder motorischer Störungen nach erworbenen Hirnschädigungen, mit dem Schwerpunkt auf evidenzbasierte Verfahren. Ein Berufsabschluss und eine Berufserlaubnis in einem Heil- oder Heilmittelberuf, mit vorhandenen Erfahrungen im therapeutischen Handeln und im Umgang mit neurologischen Patienten, sind Vorraussetzungen für die praktische Anwendung dieser vermittelten Kenntnisse.

 

Die Fortbildungsbedingungen im Bereich Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie) sind in der Anlage 4, zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V, geregelt. Dort steht beschrieben, welche Veranstaltungen im Sinne der Fortbildungsverpflichtung anerkennungsfähig sind und welche nicht.

 

Grundsätzlich werden solche Fortbildungen anerkannt,

welche die „Qualität

 

-  der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln,  

 

-  der Behandlungsergebnisse und  

 

-  der Versorgungsabläufe

 

fördern bzw. positiv beeinflussen.“

 

Allerdings zählen unter anderem E-Learning/IT-Fortbildungen nicht zu den anerkennungsfähigen Veranstaltungen, so dass für diese keine Fortbildungspunkte erworben werden können. In diese Kategorie fallen auch diese hier stattfindenden Online – Prüfungen, zu den selbständigen Weiterbildungen. Darum können sie für die auf profitherapeuten.de angebotenen Veranstaltungen keine Weiterbildungspunkte geltend machen.

 

Die Anforderungsmerkmale für Dozenten, die eine abgeschlossene Ausbildung als Heilmittelerbringer im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und eine mindestens 2-jährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung besitzen müssen, werden erfüllt.

 

Bei den Therapeutenweiterbildungen für evidenzbasierte kognitive (oder evidenzbasierte motorische) Neurorehabilitation ist es dem Inhaber des Online-Prüfungszertifikats nicht erlaubt, den Titel „Fachtherapeut“ zu tragen. Laut einem Urteil des LG Bamberg, vom 09.11.2004, ist der „Fachtherapeut“ eine unzulässige, irreführende Berufsbezeichnung. Die Berufsbezeichnungen für Heilmittelerbringer sind unveränderlich Ergotherapeut, Physiotherapeut oder Logopäde. Erworbene Weiterbildungszertifikate können als Fortbildungen angegeben werden.